Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen talent22 – Matthias Esser (nachfolgend „Auftragnehmer“) und seinen Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber“) im Bereich der Personalvermittlung.

Der Auftragnehmer unterstützt Auftraggeber bei der Suche und Auswahl geeigneter Kandidaten zur Besetzung von Positionen im Unternehmen. Diese AGB gelten für alle zukünftigen Vermittlungsleistungen des Auftragnehmers, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

Individuelle mündliche oder schriftliche Vereinbarungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber haben Vorrang vor diesen AGB, soweit sie eine abweichende Regelung treffen. Dies gilt insbesondere für einzelne Vereinbarungen hinsichtlich der Vergütung oder einzelner Leistungsbedingungen. Die übrigen Bestimmungen dieser AGB, insbesondere die Regelungen zur Haftung, Vertraulichkeit, Datenschutz und Beendigung der Zusammenarbeit, bleiben hiervon unberührt und gelten weiterhin unverändert.

Mit Beauftragung des Auftragnehmers bzw. mit Inanspruchnahme der Vermittlungsleistungen erkennt der Auftraggeber diese AGB als verbindlich an.

 

§1 Vertragsgegenstand

  1. Der Auftraggeber sucht qualifiziertes Personal (folgend „Kandidat“) zur Besetzung unterschiedlicher Positionen. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Personalsuche und -auswahl dadurch, dass er geeignete Kandidaten ermittelt und diese für die vom Auftraggeber zu besetzenden Positionen nach Maßgabe dieser AGB empfiehlt.
  2. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer alle Informationen, die für die Besetzung der jeweiligen Stelle wichtig und erforderlich sind, zur Verfügung.
  3. Der Auftragnehmer recherchiert und empfiehlt im Rahmen seiner Möglichkeiten dem Auftraggeber einen oder mehrere Kandidaten, die gemäß ihren Bewerbungsunterlagen (z.B. Anschreiben, Lebenslauf, Zeugnisse, o.ä.) und eines oder mehrerer Vorgespräche im weiteren Sinne den vom Auftraggeber übermittelten Anforderungen entsprechen.
  4. Die Prüfung der Eignung eines Kandidaten durch den Auftragnehmer findet anhand der Angaben des Kandidaten statt. Der Auftraggeber hat eine vollständige Prüfung der Angaben des Kandidaten und der Eignung des Kandidaten eigenverantwortlich durchzuführen. Eine Haftung für die Richtigkeit der Angaben des Kandidaten wird seitens Auftragnehmer nicht übernommen.
  5. Eine Empfehlung liegt vor, sobald dem Auftraggeber Informationen übermittelt wurden, die die Identifikation des Kandidaten ermöglichen.
  6. Sollte sich ein vom Auftragnehmer empfohlener Kandidat innerhalb von 2 Monaten vor der Empfehlung bereits beim Auftraggeber beworben haben oder wurde durch Dritte vorgestellt, so hat der Auftraggeber dies innerhalb von 7 Tagen nach der Empfehlung dem Auftragnehmer in Textform mitzuteilen und nachzuweisen. In diesem Fall gilt der Kandidat nicht als ein vom Auftragnehmer empfohlener Kandidat und der Auftragnehmer erbringt keine weiteren Leistungen mehr hinsichtlich dieses Kandidaten. Auf Wunsch kann der Auftraggeber weiterhin Leistungen des Auftragnehmers bezüglich dieses Kandidaten in Anspruch nehmen, wodurch der vereinbarte Vergütungsanspruch gemäß §2 entsteht.

§2 Vergütung

  1. Anspruch auf Provision bei Vertragsabschluss: Schließt der Auftraggeber oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 AktG innerhalb von 18 Monaten nach Zugang der Empfehlung des Kandidaten durch den Auftragnehmer oder innerhalb von 18 Monaten nach Beendigung einer durch den Auftragnehmer vermittelten selbstständigen Tätigkeit einen Vertrag (z. B. Arbeitsvertrag, Ausbildungsvertrag, Vertrag über selbstständige Tätigkeit) mit dem empfohlenen Kandidaten, ist eine Vermittlungsprovision an den Auftragnehmer zu zahlen.
  2. Abweichende Position oder verbundenes Unternehmen: Der Vergütungsanspruch besteht auch, wenn der Kandidat in einer anderen als der ursprünglich angedachten Position oder bei einem mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG tätig wird.
  3. Fortbestehen des Vergütungsanspruchs bei Nichtantritt oder vorzeitiger Beendigung: Wird der Vertrag oder das Arbeitsverhältnis nicht angetreten oder vorzeitig beendet, bleibt der Vergütungsanspruch bestehen, sofern keine abweichende Regelung unter §2 Abs. 9) greift.
  4. Provision für Festanstellungen: Die Provision für Festanstellungen beträgt 22 % der voraussichtlichen Bruttojahresvergütung (einschl. Bonus, Firmenwagen, Altersvorsorge, variabler Vergütung u. ä.). Ein Firmenwagen wird pauschal mit 10.000€ bewertet. Die Mindestprovision beträgt 11.000 € bei Vollzeit, bei Teilzeit anteilig jedoch mindestens 7.000 € und 2.000 € bei Ausbildung/Dualem Studium.
  5. Provision für selbstständige Tätigkeiten mit Stundenabrechnung: Bei Verträgen über selbstständige Tätigkeiten (z. B. Dienst- oder Werkvertrag) beträgt die Provision 15 % des Netto-Stundensatzes für die tatsächliche Einsatzdauer, mindestens jedoch 2.000 € netto. Diese Regelung gilt gleichermaßen für jede Verlängerung, Folgebeauftragung oder das Zustandekommen eines neuen Vertrags mit demselben Kandidaten. Die Provision ist auch in diesen Fällen auf Basis des Netto-Stundensatzes und der tatsächlichen Einsatzdauer zu berechnen, wobei die Mindestprovision jeweils 2.000 € beträgt. Bei monatlicher Abrechnung verpflichtet sich der Auftraggeber, spätestens bis zum 10. Kalendertag des Folgemonats folgende Angaben zu übermitteln: abgerechnete Stunden, geltender Stundensatz, Informationen zu Verlängerungen, Änderungen, Folgeprojekten. 
    Bei fehlender oder verspäteter Mitteilung erfolgt eine vorläufige Abrechnung auf Basis der letzten bekannten Eckdaten. Eine Korrektur ist möglich. Die Provisionspflicht gilt für alle Beauftragungen innerhalb von 18 Monaten nach Ende der letzten Zusammenarbeit zwischen dem Kandidaten und Auftraggeber oder mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG.
  6. Provision für selbstständige Tätigkeiten ohne Stundenabrechnung: Besteht die Vergütung des vermittelten Selbstständigen nicht überwiegend aus einer stunden- oder tagessatzbasierten Vergütung, sondern ganz oder teilweise aus festen Vergütungsbestandteilen (z. B. Garantiezahlungen, Fixvergütungen oder vergleichbaren Leistungen) sowie erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteilen (z. B. Provisionen, Boni oder vergleichbaren variablen Vergütungen), beträgt die Vermittlungsprovision:

    a. 15 % der für das erste Vertragsjahr vereinbarten festen Vergütungsbestandteile sowie
    b. zusätzlich 15 % sämtlicher erfolgsabhängiger Vergütungsbestandteile, die dem vermittelten Selbstständigen wirtschaftlich dem ersten Vertragsjahr zuzuordnen sind.

    Die Mindestvermittlungsprovision beträgt insgesamt 5.000 € netto. Maßgeblich ist die Summe sämtlicher nach diesem Absatz geschuldeter Vergütungsbestandteile.
    Maßgeblich ist die Vergütung, die wirtschaftlich dem ersten Vertragsjahr des vermittelten Selbstständigen zuzuordnen ist. Dies gilt auch dann, wenn einzelne erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile (insbesondere Provisionen, Boni oder vergleichbare variable Vergütungen) erst nach Ablauf des ersten Vertragsjahres ausgezahlt, abgerechnet oder fällig werden.
    Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen nach Ablauf des ersten Vertragsjahres zwischen dem vermittelten Selbstständigen und dem Auftraggeber bzw. einem mit dem Auftraggeber verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG über sämtliche Vergütungsbestandteile zu informieren, die dem vermittelten Selbstständigen wirtschaftlich dem ersten Vertragsjahr zuzuordnen sind. Hierzu zählen insbesondere Garantiezahlungen, Provisionen, Boni sowie sonstige feste oder variable Vergütungsbestandteile. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber geeignete Nachweise über die Höhe der jeweiligen Vergütungsbestandteile vorzulegen.
    Die Vermittlungsprovision auf die festen Vergütungsbestandteile wird nach Abschluss des Vertragsverhältnisses zwischen Auftraggeber und vermitteltem Selbstständigem fällig. Die Vermittlungsprovision auf die erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteile wird nach Mitteilung der Vergütungsbestandteile gemäß der vorstehenden Informationspflicht fällig.
  7. Informationspflicht des Auftraggebers: Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer spätestens 7 Kalendertage nach Abschluss des jeweiligen Vertragsverhältnisses über das Zustandekommen von Festanstellungen, Verträgen über selbstständige Tätigkeiten oder Projektverlängerungen sowie die jeweils vereinbarte Vergütung.
  8. Zahlungsbedingungen: Die Provision ist jeweils zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer und innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang fällig. Es gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen.
  9. Reisekostenregelung: Reisekosten des Kandidaten werden separat zwischen Auftraggeber und Kandidat abgerechnet.
  10. Rückerstattung bei vorzeitiger Kündigung: Kündigt der Kandidat das sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis vor dem vereinbarten Arbeitsbeginn oder innerhalb von 6 Monaten nach Arbeitsantritt, erstattet der Auftragnehmer 20 % der ursprünglich gezahlten Provision. Voraussetzungen für die Rückerstattung: Kündigung erfolgt ausschließlich durch den Kandidaten, Nachweis durch den Auftraggeber binnen 7 Kalendertagen, Kein Zahlungsverzug des Auftraggebers und Kein erneutes Vertragsverhältnis innerhalb von 18 Monaten zwischen dem Kandidaten und dem Auftraggeber oder einem verbundenen Unternehmen.
    Die Rückerstattung gilt ausschließlich für sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse. Eine Erstattung bei selbstständigen Tätigkeiten ist ausgeschlossen. Die Erstattung erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach vollständigem Nachweis. Mit der Zahlung sind sämtliche Ansprüche abgegolten.

§3 Haftung

  1. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Auftragnehmer für alle durch ihn schuldhaft verursachten Schäden, auch für die seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Schäden aus der Verletzung einer Kardinalpflicht (Kardinalpflichten sind Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf). Im Falle der Verletzung von Kardinalpflichten, Verzug und Unmöglichkeit ist die Haftung der Höhe nach auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der vorstehend aufgezählten Fälle der erweiterten Haftung gegeben ist. Die Haftung für Folgeschäden, auf entgangene Gewinne oder Schäden Dritter wird ausgeschlossen, es sei denn, es fallen dem Auftragnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
  3. Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben durch die vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt. 
  4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gelten auch für eventuell eingebundene gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

§4 Vertraulichkeit

  1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen und Daten ausschließlich zum Zweck der Vermittlungstätigkeit von Kandidaten zu speichern, zu nutzen, zu verarbeiten und an Dritte weiterzugeben.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle im Rahmen der Vermittlungstätigkeit erhaltenen Informationen und Daten streng vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Dritte in diesem Sinne sind auch verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG.
  3. Verstößt der Auftraggeber gegen diese Verpflichtung, übermittelt dieser Informationen zu vom Auftragnehmer empfohlenen Kandidaten an Dritte und schließt daraufhin der Dritte innerhalb von 18 Monaten nach Erhalt der Informationen einen Vertrag mit dem Kandidaten ab, so ist der Auftraggeber zur Zahlung des Vermittlungshonorars nach §2 verpflichtet. 

§5 Datenschutz

  1. Die Parteien verpflichten sich, alle anwendbaren Datenschutzgesetze, insbesondere, aber nicht ausschließlich, die EU-Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO“) sowie das Bundesdatenschutzgesetz („BDSG“) einzuhalten und zur Verarbeitung personenbezogener Daten ausschließlich Personal einzusetzen, das auf die Wahrung der Vertraulichkeit nach der DSGVO während und über den Beschäftigungszeitraum hinausgehend verpflichtet wurde. 
  2. Die Parteien sind sich darüber einig, dass sie jeweils eigenständige Verantwortliche im Sinne der DSGVO für die im Rahmen der Geschäftsbeziehung verarbeiteten personenbezogenen Daten sind. Zum Ausschluss von Zweifeln möchten die Parteien keine gemeinsame Verantwortung in Bezug auf die im Rahmen der Geschäftsbeziehung erbrachten Dienstleistungen herstellen. Beide Parteien haften jeweils für ihre Verarbeitungstätigkeit und eventuell daraus resultierende Schäden, die durch eine solche Verarbeitung verursacht werden, allein.
  3. Hinsichtlich des Datenschutzes beachten die Parteien die gesetzlichen Bestimmungen und Pflichten gegenüber den Kandidaten, insbesondere Informationspflichten gem. Art. 13 f. DSGVO und Pflichten, die sich aus der Geltendmachung von Betroffenenrechten (Art. 15 ff. DSGVO) ergeben. Sollte ein Kandidat seine Betroffenenrechte gegenüber einer Partei geltend machen, wird die jeweilige Partei der Forderung unter den gesetzlichen Bestimmungen nachkommen.
  4. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten, ausschließlich für den in diesen AGB beschriebenen begrenzten Zweck zu verwenden. Nach Ablehnung eines Kandidaten hat der Auftraggeber sämtliche in seinen Besitz gelangten Unterlagen sowie Datenbestände, die im Zusammenhang mit dem Kandidaten stehen, unter Berücksichtigung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten datenschutzgerecht zu vernichten.

§6 Beendigung der Zusammenarbeit

  1. Sofern zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, kann eine bestehende Zusammenarbeit von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen zum Ende eines Kalendermonats beendet werden.
  2. Die Verpflichtungen gemäß §1 entfallen mit der Vertragsbeendigung. Die Rechte, Pflichten und Bestimmungen gemäß §§ 2 bis 5 und §7 bleiben von der Kündigung unberührt.

§7 Schlussbestimmungen

  1. Der Auftraggeber räumt dem Auftragnehmer das Recht ein, den Namen und das Firmenlogo des Auftraggebers als Referenzobjekt gegenüber Dritten zu verwenden, sofern der Auftraggeber dem nicht in Textform widerspricht.
  2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung Böblingen.
  3. Die AGB unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. 

E-Mail: mail@talent22.de
Telefon: +49 (0)152 3843 5036

© talent22. Alle Rechte vorbehalten.

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